| Multimediagesetz
Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste
Zum 01. Juli 1997 trat
das neue Multimediagesetz in Kraft. Danach dürfen u.a.
personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden
Personen gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Im folgenden können Sie
die zugehörigen Paragraphen
einsehen. |
Artikel 1 : Gesetz über die
Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck
des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder
Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1
sind insbesondere
Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
Angebote zur
Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
Angebote zur Nutzung des Internets oder
weiterer Netze,
Angebote zur Nutzung von
Telespielen,
Angebote von Waren und Dienstleistungen in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig
davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich
oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S.
1120),
Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar
1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde
Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder
Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4)
Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre
geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
Namen und Anschrift
sowie
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz
über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz -
TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die
nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten
bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn
die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der
Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3)
Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu
diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich
ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für
Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß
für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die
Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der
Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die
Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der
Diensteanbieter sicherstellt, daß
sie nur durch eine eindeutige und
bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
sie nicht unerkennbar
verändert werden kann,
ihr Urheber erkannt werden kann,
die
Einwilligung protokolliert wird und
der Inhalt der Einwilligung
jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4
Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der
Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und
ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese
Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch
technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
daß
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
die anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden;
eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für
Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu
einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4)
Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter
einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und
Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist
nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt
hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von
Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Telediensten
abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der
Diensteanbieter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um
Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke
der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz
4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird
innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den
Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat,
lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der
Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die
Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer
in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der
Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des
Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8
Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen
werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei
Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26
Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen
Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die
Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese
als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen
von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2)
Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt,
soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines
zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde
nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine
Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder
juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln
zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4
besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die
Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen
Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale
Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein
Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes
ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige
Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie
die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des
Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von
Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer
Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die
für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde
vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die
übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach
diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen
werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren
Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche
Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen
Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept
aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die
Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies
erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei
Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige
Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten
eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe
von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige
Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies
gilt auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten
Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer
Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die
Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen,
zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen
Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie
Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die
Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über
seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen
oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten
zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig
nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die
Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine
Speicherung privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist
unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das
Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten
hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1
Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die
Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die
Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen
Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die
Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung
der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen.
Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler
Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der
vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7
Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat
muß folgende Angaben enthalten:
den Namen des
Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit
mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber
zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein
muß,
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
die
Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
die laufende Nummer des
Zertifikates,
Beginn und Ende der Gültigkeit des
Zertifikates,
den Namen der Zertifizierungsstelle
und
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte
Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur
Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder
sonstigen Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als
auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere
Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung der
Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von
Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat
zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde,
sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen
Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß §
13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt
enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist
unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten
Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates
verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs.
5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen
wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle
hat digitale Daten auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5
Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10
Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu
dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit
nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der
Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen
Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der
Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle
übernommen werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die
Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche die
Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige Behörde zu
übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die
Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim
Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines
Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1
genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit
Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität
auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für
die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die
Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms zu
unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die
zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer
Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein
erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der
Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt
werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts-
und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur
Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist
auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten
aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines
Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die
erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des
Widerrufs einer Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine Übernahme der
Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der
Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt
auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die
Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate
bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung unberührt.
Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht oder nicht
hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur Anwendung der
Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel
aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder eine
unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14
Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung
von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte
Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die
Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen
Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche
Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter
Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert
sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3)
Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind
Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen
Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach
dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der
Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den
Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist
davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In
begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum
Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist,
werden auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den
Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen,
Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische
Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches
Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit
aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz
gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
über
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei
Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
die
gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der
Gebühr,
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
die Gültigkeitsdauer von
Signaturschlüssel-Zertifikaten,
die nähere Ausgestaltung der
Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
die näheren Anforderungen an
die technischen Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten und
die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
den Zeitraum
sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht
werden sollte.
Artikel 4: Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 wird
wie folgt gefaßt: "(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen
Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
§ 74d wird
wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die
Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter
"wenn mindestens ein Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs.
3) oder mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
In § 86 Abs. 1
werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
§ 184 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die
Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt, b) In Absatz 5 Satz 1
werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes"
eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120
Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
§
119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
"Darstellungen" die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort
"Bildträger" ein Komma und das Wort "Datenspeicher"
eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte".
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Den
Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und
andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht,
nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997."
§ 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz
1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt "4. durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich
gemacht werden." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt: "Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung
im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
§ 5 Abs.
3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Absatz 2 gilt nicht, 1. wenn die
Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt,
oder 2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine
Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist."
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§ 7
a Jugendschutzbeauftragte Wer gewerbsmäßig elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des
Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und
der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann
dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4
verpflichtet."
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt: "3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder
sonst zugänglich macht,".
§ 18 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine
Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder
im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift
ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder
den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt
hat. (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es
nicht. § 12 gilt entsprechend. (3) Wird die Schrift in die Liste
aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
§ 18 a wird
gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text
wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Kommt
eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der
Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
§ 21 a Absatz 1 wird wie
folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs.
2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist,
oder 2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet."
Artikel 7: Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September
1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
............................. (BGBl............), wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Sammelwerke und
Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des
Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist
nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
§ 23 Satz 2 wird wie folgt
geändert: a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt. b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes"
eingefügt.
§ 53 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird
folgender Absatz 5 eingefügt: "Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4
finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf
solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt." b) Die bisherigen
Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
Nach § 55 wird folgender §
55 a eingefügt: "§ 55 a Benutzung eines Datenbankwerkes Zulässig ist
die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein
Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang
zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil
des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie
die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig."
In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt: a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und
4.
Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Sechster
Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers § 87 a
Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder
Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die
Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat. §
87 b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat
das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art
oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) §
17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. § 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. zum eigenen Gebrauch
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse
erforderlichen Anzahl. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht,
einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit. § 87 d Dauer der Rechte Die Rechte des
Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn
die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87 e Verträge über die Benutzung
einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung
in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine
Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und
Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit
unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
In § 108 Abs. 1
wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt: "8. eine Datenbank entgegen §
87 b Abs. 2 verwertet,"
In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort
"Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
"Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten
Datenbanken" eingefügt.
Nach § 127 wird folgender § 127 a
eingefügt: "§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers (1) Den nach § 87 b
gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in §
120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b
gewährten Schutz, wenn 1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
befindet oder 2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser
Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur
deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten
aufweist. (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie
juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie
von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
Nach § 137 f wird folgender §
137 g eingefügt: "§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG (1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind
auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden. (2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils
sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und
dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in
diesen Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht
auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden
sind."
Artikel 8: Änderung des
Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom
3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt: "Bei
Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender
Leistungen getroffen werden."
Artikel 9: Änderung der
Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März
1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert
durch .......................................... (BGBl..........), wird
wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden
Sätze angefügt: "Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und
nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der
fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
§ 8 Abs. 2 Nr. 2
wird wie folgt gefaßt: "2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das
Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das
Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8
beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
"Dieses
Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft
tritt, am 1. August 1997 in
Kraft."
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